Am 7. Mai wurde das Schenkungsmeldegesetz 2008 im Ministerrat abgesegnet, eine Gesetzesvorlage die mehrere neue Begünstigungen von Privatstiftungen vorsieht. Die brisanteste Änderung ist eine Rückzahlung der in den letzten 15 Jahren bezahlten Eingangssteuer.
Eine Stiftung hatte schon bisher erhebliche steuerliche Vorteile (siehe unten), etwa dass keine Erbschaftssteuer bezahlt werden muss. Als (unzureichender) Ausgleich für diese enorme steuerliche Besserstellung war bisher eine Eingangssteuer bei der Gründung einer Stiftung fällig: 5% des Vermögens, das in die Stiftung eingebracht wurde, musste als Schenkungssteuer abgeliefert werden. Für bestehende Stiftungen wird nun die in den letzten 15 Jahren entrichtete Eingangssteuer zurückbezahlt (!). Das entspricht einem Geschenk von 400 Millionen Euro aus Steuermittel für die Top-Vermögenden.
„Stiftungen können ab der Veranlagung für das Jahr 2008 ihre in den vergangenen 15 Jahren entrichtete Erbschafts-Schenkungssteuer auf die Körperschaftssteuer anrechnen; die Anrechnung ist auf einen Zeitraum von 20 Jahren zu verteilen“. (§24 Abs 6 KStG idF Schenkungsmeldegesetz 2008)
Offensichtlich soll mit dem Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer auch das ohnehin bescheidene Äquivalent für Privatstiftungen der Vergangenheit angehören. Tatsächlich sind aber gerade die Privatstiftungen der Grund, weshalb Österreich immer wieder als Steueroase bezeichnet wird. Von folgenden Vorteilen profitierten Privatstiftungen schon bisher:
- Bei Veräußerungen wird der Veräußerungsgewinn (der Unterschied zwischen dem Ursprungswert und dem Verkaufswert eines Vermögensanteils) besteuert. Fällt ein solcher Veräußerungsgewinn im Rahmen einer Personengesellschaft an, so wird er der Einkommenssteuer angerechnet und mit bis zu 50% besteuert. Besitze ich eine Kapitalgesellschaft oder Anteile daran, so werden solche Veräußerungsgewinne immerhin noch mit 25% besteuert. Veräußerungsgewinne, die eine Stiftung lukriert, werden hingegen nur mit 12,5% besteuert oder sind sogar gänzlich steuerfrei.
- Zinsen von Bankguthaben und festverzinslichen Wertpapieren (Anleihen) werden im Normalfall mit einer Kapitalertragssteuer (KESt) von 25% besteuert. Zinsen die auf das in eine Stiftung eingebrachte Vermögen anfallen, werden, wenn der Vermögenszuwachs in der Stiftung bleibt, nur mit der halben KESt (12,5%) besteuert. Erst bei einer Ausschüttung an die Begünstigten der Stiftung sind die restlichen 12,5% fällig. Diese scheinbar unbedeutende zeitliche Verschiebung hat jedoch einen Zinseszins-Effekt zur Folge, durch den das Vermögen der Stiftung viel schneller wachsen kann. In Stiftungen sind primär große Vermögen geparkt, wo nicht der unmittelbare Konsum sondern die Vermehrung im Vordergrund steht. Werden nur vergleichsweise geringe Beträge zum täglichen Leben entnommen, kann man bei der Vermögensvermehrung auf diese Art erheblich Steuern sparen.
- Mit Stiftungen kann die Erbschafts- und Schenkungssteuer umgangen werden. Die Eingangssteuer von fünf Prozent wurde bisher als ausgleichende Gerechtigkeit zur Erbschafts- und Schenkungssteuer der Normalbevölkerung (bis zu 60%) betrachtet. Da Stiftungen niemandem gehören sondern nur jemanden begünstigen, können sie auch nicht vererbt werden.
In Anbetracht der enormen Vorteile die Stiftungen mit sich bringen und angesichts der Tatsache, dass die vorliegende Steuergutschrift rückwirkend gültig wird (Im Gegensatz zu Stiftungen bekommen alle anderen die in den vergangenen 15 Jahren Erbschafts- und Schenkungssteuer bezahlt hatten gar nichts zurück), fordere ich die Abgeordneten des Nationalrates auf, der Gesetzesvorlage zum Schenkungssteuergesetz 2008 nicht zuzustimmen! Jede weitere Vergünstigung für die Wohlhabendsten der Gesellschaft ist ein Schritt in die exakt falsche Richtung.
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